GEZ Rechte und Pflichten bei den Gebühren

Was passiert, wenn man die GEZ nicht zahlt?

Gemäß Â§1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist jeder Bürger, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, gebührenpflichtig. Die Bereithaltung einer oder mehrerer Empfangsgeräte ist gemäß Â§3 RGebStV unverzüglich bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anzuzeigen.

Diese Gebühren unterscheiden sich nach Art des Rundfunkgerätes. Etwa Fernseher, Radio oder Internetfähigem PC. Auch Handys können gebührenpflichtig sein, sofern es technisch dazu geeignet ist, Radioprogramme zu empfangen. Dabei ist es unerheblich, ob man die Programme auch tatsächlich nutzt. Es bedarf der reinen technischen Möglichkeit des Empfangs.

Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist bei festgelegten Personenkreisen, etwa Empfänger von Sozialleistungen, Rentnern sowie Schwerstbehinderten unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Diese Befreiung muss schriftlich bei der GEZ beantragt werden. Liegt eine solche Befreiung nicht vor, so ist jeder, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält gebührenpflichtig im Sinne von §1 RGebStV.

Kommt man dieser Pflicht nicht nach, begeht man eine Ordnungswidrigkeit gemäß Â§ 9 RGebStV, welche mit einer Geldbuße bis zu 1000€ geahndet werden kann. Liegen „tatsächliche Anhaltspunkte“ über ein nicht angemeldetes Rundfunkgerät vor, so kann gemäß Â§ 4 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch eine gerichtliche Verfügung beantragt werden, um eine Auskunft zu erzwingen.

Im Regelfall ist der Nachweis der Ordnungswidrigkeit oder die Erbringung „tatsächlicher Anhaltspunkte“ schwierig zu führen. Denn die für die Eintreibung der Anmeldungen zuständigen Rundfunkgebührenbeauftragten besitzen keinerlei Befugnis, die Wohnung des potentiellen Rundfunkteilnehmers zu betreten.

Zwar kann der Beauftragte im Rahmen der Amtshilfe die Polizei hinzuziehen, doch auch die Polizei ist ohne richterlich genehmigten Durchsuchungsbeschluss nicht ohne Weiteres berechtigt, die Wohnung zu betreten. Ein Durchsuchungsbeschluss wird im Allgemeinen nur bei Vergehen gemäß Strafgesetzbuch, nicht jedoch wegen Ordnungswidrigkeiten erlassen.

Gibt man bei der Anmeldung an, das anzumeldende Gerät schon länger zu besitzen, erfolgt eine Nachberechnung der Rundfunkgebühren über den angegebenen Zeitraum der Bereithaltung. Diese Nachberechnung ist autonom zu der Intention der Anmeldung, also etwa, ob man sich selbstständig anmeldet, oder ob ein Gebührenbeauftragter die Anmeldung nach einem Hausbesuch vornimmt. CW