Wer eine Immobilie verkaufen möchte, kann dazu einen Makler beauftragen. Im Gegensatz zum Verkauf in Eigenregie hat dieser die Möglichkeit, objektiv an den Verkauf heranzugehen und überhöhten Kaufpreisvorstellungen des Verkäufers entgegenzutreten. Zudem verfügt er in der Regel über potenzielle Interessenten aus seinem Kundenstamm, sodass eine schnelle Verkaufsabwicklung möglich ist.
Wenn sich dann ein Käufer gefunden hat, muss der Kauf zwischen den Parteien vor einem Notar beurkundet werden. Erst dann bzw. mit Umschreibung des Grundbuches auf den Käufer wechselt die Immobilie dann den Eigentümer. Dabei hat der Notar nicht nur die Aufgabe der Beurkundung des Kaufvertrages. Vielmehr muss er alle mit dem Verkauf anstehenden Dokumente und Unterlagen besorgen.
Dazu gehört vornehmlich die städtische Unbedenklichkeitsbescheinigung. Für den Fall, dass eine Immobilie noch mit Grundpfandrechten belastet ist, muss der Notar die Gläubigerbanken bitten, eine Löschungsbewilligung zu erteilen. In der Regel übernimmt der Käufer nämlich die Grundpfandrechte des Verkäufers nicht.
Liegen alle notwendigen Dokumente vor, werden diese zusammen mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag an das zuständige Grundbuchamt weiter geleitet. Häufig übermittelt der Notar zusätzlich noch eine neue Grundschuldbestellungsurkunde, da der Käufer in der Regel über nicht so hohe Barmittel verfügt, die es ihm erlaubt, die Immobilie ohne Kredite der Bank zu erwerben.
Wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag die Eintragung einer Eigentumsvormerkung vereinbart haben, wird diese erst eingetragen. Wenn der Kaufpreis an den Verkäufer vollständig gezahlt ist, teilt der Notar dem Grundbuchamt dies mit und beantragt die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Kosten für den Notar übernimmt zu einem Großteil der Käufer; lediglich die Kosten für die Löschung bestehender Grundpfandrechte und weitere dem bisherigen Eigentümer zuzurechnenden Eintragungen im Grundbuch übernimmt der Verkäufer. cw